Media Digitale Renteninformation – Auswirkungen auf EbAV

Digitale Renteninformation – Auswirkungen auf EbAV

uploaded September 3, 2021 Views: 63 Comments: 0 Favorite: 0 CPD
Speakers: 
Description:

Die Digitale Rentenübersicht ist eines der zentralen Projekte zur Altersvorsorge in dieser Legislaturperiode. Nach einer längeren Konsultationsphase, in der alle Säulen der Altersvorsorge intensiv eingebunden waren, trat das „Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht – RentÜG“ am 18.2.2021 in Kraft.

Besonders die pragmatische Festlegung, dass in der ersten Phase ausschließlich die Anbieter einbezogen werden, die bereits heute zu einer regelmäßigen Information der Anspruchsberechtigten verpflichtet sind, und die Beschränkung auf Werte, die von diesen Anbietern bereits heute in den Standmitteilungen gemeldet werden, hat zu einer breiten Akzeptanz geführt.

Jetzt gilt es die Vorgaben des Gesetzes in einer ersten Betriebsphase umzusetzen. Hierfür wurde die „Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht – ZfDR“ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gebildet, die die Umsetzung der Digitalen Rentenübersicht verantwortet. Bis zum Start der Betriebsphase in knapp 1 ½ Jahren sind unter Einbezug aller drei Säulen verschiedene Detailfragen zu klären. Neben der Klärung fachlicher, ablauforganisatorischer und datenschutzrechtlicher Fragen ist eine weitgehende Standardisierung und Vereinheitlichung der gemeldeten Werte von entscheidender Bedeutung.

Zunächst erscheinen die Vorgaben des Gesetzes erfreulich eindeutig: Diese umfassen die Meldung von acht Werten (jeweils erreichte und erreichbare Ansprüche, garantierte und prognostizierte Werte, und diese je nach Ausgestaltung der Zusage als Rentenwerte oder als Kapitalleistung). Es handelt sich zudem wie in den Standmitteilungen auch ausschließlich um nominale Bruttowerte (also ohne Berücksichtigung möglicher Steuer- oder Sozialversicherungsabgaben und zu heutiger Kaufkraft). Dennoch wird sich im Detail die Frage der Vergleichbarkeit einzelner Werte von verschiedenen Anbietern oder aus den verschiedenen Säulen stellen. Zum Beispiel bei der Festlegung mit welchen Annahmen prognostizierte Werte berechnet oder auf welcher Beitrags- oder (in der zweiten Säule) auch Gehaltsentwicklung erreichbare Ansprüche kalkuliert werden.

Auch wenn Ansprüche aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenleistungen nicht obligatorisch zu melden sind, sind diese im Sinne einer umfassenden Verbreitung der Rentenübersicht trotzdem mitzudenken – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich hier das Leistungs- und Gestaltungsspektrum noch etwas bunter darstellen wird als dies bei den verpflichtend einbezogenen externen Durchführungswegen der Fall ist. Der Teufel wird in den Details stecken, über die neben der allgemeinen Einführung ins Thema in dem Vortrag berichtet werden soll.

Entscheidend ist, dass über die im Umsetzungsprojekt eingerichteten Fachbeiräte und das Steuerungsgremium auch die Spezialisten der betrieblichen Altersversorgung die Möglichkeit haben, ihre Expertise von Anbeginn an in das Projekt einzubringen.

Tags:
Categories: PENSIONS
Content groups:  content2021

0 Comments

There are no comments yet. Add a comment.