Media Eigene Risikobeurteilung (ERB) – wie geht das?

Eigene Risikobeurteilung (ERB) – wie geht das?

uploaded September 3, 2021 Views: 90 Comments: 0 Favorite: 0 CPD
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Die BaFin hat zum 30.12.2020 das Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ als Rundschreiben 09/2020 (VA) veröffentlicht.

Mit dem Rundschreiben ergänzt die BaFin die aufsichtliche Begleitung der nationalen Umsetzung der EbAV II-Richtlinie. Im Rahmen dieser Vorgaben ist regelmäßig eine ERB über das gesamte Risikoprofil durchzuführen.

Die Arbeitsgruppe Solvabilität und Risikosteuerung des IVS hat sich intensiv mit der Konsultationsfassung des Rundschreibens zur ERB beschäftigt und arbeitet aktuell an weiteren Praxishinweisen zur Umsetzung der ERB bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Kern der durchzuführenden eigenen Risikobeurteilung ist die Analyse des gesamten Finanzierungsbedarfs und der gegebenenfalls erforderlichen (weiteren) Maßnahmen zu seiner Deckung. Der Finanzierungsbedarf ist bezogen auf vier Dimensionen festzustellen:

  1. Bedeckung der technischen Passiva,
  2. Bedeckung der Kapitalausstattung,
  3. Risikotragfähigkeit und
  4. Liquidität.

Allen vier Punkten ist zudem gemein, dass jeweils quantitative Angaben erforderlich sind. Die Punkte 1.) bis 3.) unterliegen zusätzlich zwingend einer mehrjährigen Betrachtung (Betrachtungszeitraum mind. 5 Jahre). Die Beurteilung hat für den betrachteten Zeitraum jeweils für die erwartete künftige Entwicklung sowie für den Fall des Eintritts negativer Entwicklungen / Risiken zu erfolgen. Bestehende aufsichtsrechtliche oder unternehmensbezogene Methoden, Verfahren oder Berichte (wie z.B. Prognoserechnung, Stresstests, Bericht des Verantwortlichen Aktuars, der versicherungsmathematischen Funktion oder der unabhängigen Risikocontrollingfunktion oder das versicherungsmathematische Gutachten) können hierfür herangezogen werden.

Ein weiteres Element in der ERB ist Beurteilung der Subsidiärhaftung sowie der Verpflichtung oder Bereitschaft von Trägerunternehmen, Aktionären oder anderen Dritten, der EbAV zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dessen u.a. auch zu beleuchten, ob - wohlgemerkt - verlässliche und zudem mit vertretbarem Aufwand zu erhebende Informationen vorliegen, die bezweifeln lassen, dass die Trägerunternehmen / Aktionäre aktuell oder im Falle von adversen Situationen ihren Verpflichtungen oder Zusagen nachkommen könnten.

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